Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt zur Anordnung eines Impfverbots gegen die Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) nach der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Aufgrund des Art. 46 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S. 11), Art. 71 Abs. 1 lit. b), Art. 72 lit. f) und Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Schweinfurt folgende:
Allgemeinverfügung:
- Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ist ab dem 11. Mai 2021 im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt verboten.
- Die zuständige Behörde kann im Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot nach vorgenannter Nummer 1 gestatten, wenn
a) | die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war und |
b) | nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zuständigen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird. |
- In Rinder haltende Betriebe im Landkreis Schweinfurt dürfen ab dem 11. Mai 2021 ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind.
Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein.
- Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Kosten werden nicht erhoben.
Hinweise:
Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Tiergesundheitsgesetz wird hingewiesen.
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.
Schweinfurt, 10.05.2021
Landratsamt Schweinfurt
gez. Weidinger
Abteilungsleiterin Öffentliche Sicherheit und Ordnung