Bekanntmachung Richtwerte für Grundstückspreise – Stand: 31.12.2020

In der Zeit vom 02.09.2021 bis 01.10.2021 liegt während der Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer Nr. 1, Kirchplatz 2, Schwebheim ein Auszug der Richtwertliste über den Bodenrichtwert für die Gemeinde Schwebheim sowie für sämtliche Gemeinden des Landkreises Schweinfurt gem. § 196 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung zur Einsichtnahme aus.
Es besteht das Recht, außerhalb dieser Zeit von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Auskunft über die Richtwerte zu verlangen.
- Gemäß § 196 Baugesetzbuches (BauGB) hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Schweinfurt die in der Bodenrichtwertliste angegebenen Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung vom 05.04.2005 (GVBL Nr. 7/2005 Seite 88 ff) zum 31.12.2016 ermittelt.
(2) Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
(3) Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
(4) Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erscheinungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.
(5) Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
(6) Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes (z. B. Ensembles in historischen Altstädten) nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstücks.
(7) Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die Gemeindeverwaltung