Festsetzung der Grundsteuer A und B für 2020

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist es erforderlich, den Steuerpflichtigen öffentlich darauf hinzuweisen, dass der bisherige Grundsteuerbescheid auch für das Kalenderjahr 2019 gilt.

Neue Bescheide werden nur erlassen, wenn sich der Messbetrag oder der Hebesatz durch die Gemeinde ändert.

Nachfolgend wird die amtliche Bekanntmachung veröffentlicht:

B e k a n n t m a c h u n g

der Grundsteuerfestsetzung 2020

Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides für 2020 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung, (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes und Buchstabe „C“ unseres Hinweises zum Grundsteuerbescheid), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in der zuletzt verlangten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2020 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag am 1. Juli zu entrichten.
Sollte sich der Grundsteuerhebesatz oder die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Messbetrag) ändern, wird ein Änderungsbescheid erlassen.

Mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Bescheide können bei der GEMEINDE SCHWEBHEIM, KIRCHPLATZ 2 (ZIMMER 11) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann (jeder Adressat) innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, (wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen), unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1.)  Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der GEMEINDE SCHWEBHEIM, KIRCHPLATZ 2, 97525 SCHWEBHEIM einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim BAYER. VERWALTUNGSGERICHT, BURKARDERSTRASSE 26, 97082 WÜRZBURG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Schwebheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2.)  Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist beim BAYER. VERWALTUNGSGERICHT, BURKARDERSTRASSE 26, 97082 WÜRZBURG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Schwebheim) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahrens eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs wird der Betrag zum genannten Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

Schwebheim, 01.01.2020
Dr. Volker Karb
1. Bürgermeister

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wenn Sie die im Kommentarformular eingegebenen Daten durch Klick auf den SENDEN Button übermitteln, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben (Name) für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwenden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der Datenschutzerklärung dieser Webseite. Ihre Angaben werden bei der Übermittlung verschlüsselt.