Grundsteuerreform

Information für Grundstücks- und Wohneigentümer/innen
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die bisherigen Regelungen zur Grundsteuerveranlagung für verfassungswidrig erklärt. Die Länder waren deshalb in der Pflicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Der Bayerische Landtag hat dazu Ende 2021 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz beschlossen.
Zum 01. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungsjahr 2025 geänderte Berechnungswerte gelten und die Gemeinde aufgrund dieser Berechnungswerte neue Bescheide erstellen muss.
Im bisherigen Besteuerungsverfahren wurde der Wert des Grundbesitzes zur Berechnung der Grundsteuer B zugrunde gelegt. Ab dem Jahr 2025 ist für die Berechnung der Grundsteuer die Grundstücksgröße sowie die Größe des Gebäudes maßgebend, somit nicht mehr der Wert des Gebäudes. Die landwirtschaftlichen Wohngebäude werden künftig der Grundsteuer B zugeordnet.
Hierzu sind umfangreiche Vorarbeiten nötig um den Grundbesitz neu bewerten zu können.
Sie als Grundstückseigentümer sind deshalb verpflichtet, eine gesonderte Grundsteuererklärung zu ihrem Grundbesitz in der Zeit vom 01.07.2022 bis spätestens 31.10.2022 beim Finanzamt einzureichen. Bitte halten Sie die Abgabefrist ein. Hierzu werden Sie auch durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert. Der Stichtag für die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten ist der 01.01.2022.
Die erfragten Daten sind z.B. Steuernummer, Lage des Grundstücks, Grundbuchblattnummer bzw. Flurstücknummer. Außerdem werden je nach Grundstücks- und Eigentumsart die Grundstücksfläche, bei Wohneigentum der Miteigentumsanteil, das Baujahr und die Anzahl der Garagenplätze abgefragt. Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden sie zum Teil im Einheitswert- und Grundsteuerbescheid, in notariellen Urkunden und gegebenenfalls in der Betriebskostenabrechnung.
Die gesonderte Grundsteuererklärung soll grundsätzlich über das ELSTER-Verfahren des Finanzamts
(www.elster.de) erfolgen. Hierfür ist ggf. eine rechtzeitige Registrierung erforderlich, da die Registrierung rund zwei Wochen dauern kann. Alternativ kann die Steuererklärung auch mit Formular erfolgen. Die Vordrucke hierzu finden Sie ab dem 1. Juli 2022 beim Finanzamt, im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, oder sie liegen in der Gemeindeverwaltung aus.
Diese abgegebene Grundsteuererklärung dient dann als Grundlage für die zukünftige Besteuerung. Nach der Bewertung durch das Finanzamt bekommen sie und die Gemeinde den neuen Grundsteuermessbetrag mitgeteilt. Auf dieser Grundlage erlässt dann die Gemeinde den Grundsteuerbescheid über die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
Demnächst erhalten alle natürlichen Personen ein gesondertes Informationsschreiben der bayerischen Steuerverwaltung. In Diesem werden allgemeine Informationen zur Erklärungsabgabe, aber auch eigentumsspezifische Angaben mitgeteilt.
Wenn Sie Eigentum in anderen Bundesländern haben so gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern. Die Informationen hierzu stehen Ihnen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.
Bei Fragen rund um die Erstellung der Grundsteuererklärung steht Ihnen Frau Panzer (Tel.: 09723/910122) gerne zur Verfügung. Eine steuerliche Beratung ist hiermit jedoch nicht verbunden, da eine solche seitens der Gemeinde nicht erbracht werden kann und darf.
Gemeinde Schwebheim – Finanzverwaltung