Räum- und Streupflicht im Winter

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Nachstehend ein Auszug aus der Satzung vom 20.05.2019

(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 672), erlässt die Gemeinde Schwebheim folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Schwebheim.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a)  die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9

Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind. 

§ 10

Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-   oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Die Verwendung von Tausalz (z. B. Natriumchlorid, Kalziumchlorid) oder ätzenden Mitteln ist verboten. Ausnahmen gelten lediglich bei Blitzeis, Eisregen, für Treppenanlagen und starke Steigungen; der Einsatz ist jedoch auf das für die Verkehrssicherheit notwendige Maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen grundsätzlich nicht mit auftauenden Streumitteln (auch nicht mit Salz vermischter Schnee oder Salzlauge) bestreut oder belastet werden.

(3) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11

Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche

(§ 6) liegende Gehbahn (§ 2 Abs. 2).

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Sicherungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 Buchstabe b einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

Hinweis:

Zur eigenen Sicherheit wird nochmals darauf hingewiesen, dass die nächst gelegenen Unterflurhydranten von Eis und Schnee freizuhalten sind, um bei einem evt. Brandfall der Feuerwehr den Anschluss hieran schnellstens zu ermöglichen.

Die Gemeindeverwaltung

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