Vierstreifiger Ausbau der B 286 zwischen Schweinfurt und Schwebheim

B e k a n n t m a c h u n g

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bundesstraße B 286 (Schweinfurt – Gerolzhofen); 4-streifiger Ausbau Schweinfurt (A 70) – Schwebheim (Abschnitt 520 Station 0,189 bis Abschnitt 540 Station 0,886; Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+300)

Für das o.a. Bauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Schweinfurt, Mainberger Straße 14, 97422 Schweinfurt, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3a UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Schweinfurt, Sennfeld, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Schwebheim und Röthlein beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), liegt zur allgemeinen Einsicht aus bei

Gemeinde Schwebheim, Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim – Zimmer 3

in der Zeit

von 28.11.2016  bis 27.12.2016

während der Dienststunden

Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und Montag von 13:00 bis 17:00 Uhr und Donnerstag von 13.00 bis 17.30 Uhr

Außerdem können die ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter http://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik „Planung und Bau“ > Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren > Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/4/12/03112/index.html  eingesehen werden. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis spätestens zum 10.01.2017, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei

Gemeinde Schwebheim, Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim – Zimmer 3

oder bei der Anhörungsbehörde

Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg,

 zu erheben bzw. abzugeben.

Gemeinde Schwebheim

gez.

Dr. Volker Karb

1.Bürgermeister

 

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Wenn Sie die im Kommentarformular eingegebenen Daten durch Klick auf den SENDEN Button übermitteln, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihre Angaben (Name) für die Veröffentlichung Ihres Kommentars verwenden. Eine Weitergabe an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn geltende Datenschutzvorschriften rechtfertigen eine Übertragung oder wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht. Sie können sich jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten informieren. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auch in der Datenschutzerklärung dieser Webseite. Ihre Angaben werden bei der Übermittlung verschlüsselt.