Vierstreifiger Ausbau der B 286 zwischen Schweinfurt und Schwebheim
B e k a n n t m a c h u n g
Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bundesstraße B 286 (Schweinfurt – Gerolzhofen); 4-streifiger Ausbau Schweinfurt (A 70) – Schwebheim (Abschnitt 520 Station 0,189 bis Abschnitt 540 Station 0,886; Bau-km 0+000 bis Bau-km 4+300)
Für das o.a. Bauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Schweinfurt, Mainberger Straße 14, 97422 Schweinfurt, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 3a UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Schweinfurt, Sennfeld, Gochsheim, Grafenrheinfeld, Schwebheim und Röthlein beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), liegt zur allgemeinen Einsicht aus bei
Gemeinde Schwebheim, Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim – Zimmer 3
in der Zeit
von 28.11.2016 bis 27.12.2016
während der Dienststunden
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr und Montag von 13:00 bis 17:00 Uhr und Donnerstag von 13.00 bis 17.30 Uhr
Außerdem können die ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter http://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik „Planung und Bau“ > Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren > Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/4/12/03112/index.html eingesehen werden. Maßgeblich ist jedoch allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis spätestens zum 10.01.2017, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei
Gemeinde Schwebheim, Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim – Zimmer 3
oder bei der Anhörungsbehörde
Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg,
zu erheben bzw. abzugeben.
Gemeinde Schwebheim
gez.
Dr. Volker Karb
1.Bürgermeister