VOLLZUG DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG (StVO) Verkehrsrechtliche Anordnung für die Kirchweih am 15.09./16.09/17.09.2018, die Nachkirchweih am 22.09./23.09.2018 und das Erntedankfest am 30.09.2018

A N O R D N U N G

I.

  1. Während des Festbetriebes an der Kirchweih, der Nachkirchweih und des Erntedankfestes werden die Einmündungen der „Hadergasse“, des „Judenhofes“ und des „Kirchplatzes“ in die „Hauptstraße“ für sämtlichen Fahrzeugverkehr gesperrt.
    Die Sperre geschieht mittels Zeichen Nr. 250 und Zusatzschild „Anlieger frei“.
  1. Die Gemeindestraßen „Schlossweg“ und „Neue Gasse“ werden vom „Kirchplatz“ dorfauswärts als Einbahnstraße mit dem Zeichen Nr. 220 und bei der Einmündung in den „Fräuleinsgarten“ bzw. „Schulstraße“ mit dem Zeichen Nr. 267 beschildert.
  2. Für die Straße „Schlossweg“ und die Einmündung in den „Fräuleinsgartenweg“ (jeweils 15 m beidseitig in östlicher wie in westlicher Richtung) wird ein absolutes Halteverbot (Zeichen Nr. 283) für die Kirchweihtage festgesetzt.
  3. Für die „Hauptstraße“ wird von der hierfür zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein absolutes Halteverbot im Bereich der Einmündung in den „Kirchplatz“ angeordnet.

II.

Die angeordnete Beschilderung wird von der Gemeinde Schwebheim als Träger der Straßenbaulast durchgeführt.

III.

Diese Anordnung tritt am Tage der Aufstellung der angeordneten Verkehrszeichen in Kraft.

Schwebheim, 10.09.2018

GEMEINDE SCHWEBHEIM
Dr. Volker Karb
1. Bürgermeister

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