Förderung eines Batteriespeichersystems
Zum Antrag: formulare.schwebheim.online/frontend-server/form/provide/252/
Förderrichtlinie der Gemeinde Schwebheim zur Förderung eines Batteriespeichersystems
1. Allgemein / Zweck der Unterstützung
Ziel der Gemeinde Schwebheim ist es, die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien im Gemeindegebiet zu fördern und hierdurch zur Entlastung des Stromnetzes beizutragen.
Die Gemeinde Schwebheim legt daher im Rahmen der Haushaltsmittel ab dem 26.01.2026 ein kommunales Förderprogramm mit einer gesamten Fördersumme von 25.000,00 € pro Haushaltsjahr für die Anschaffung von Batteriespeichersystemen im Privatbereich auf.
Die Gemeinde Schwebheim bezuschusst Projekte nur, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das Förderprogramm ist vorbehaltlich der Haushaltslage vorerst bis zum 31.12.2026 aufgelegt. Über die Fortsetzung des Programmes erfolgt eine Entscheidung bis zum 31.12.2026.
2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Schwebheim beschränkt.
3. Förderbedingungen
1) Zuschussfähig sind Batteriespeichersysteme ab einer Speicherkapazität von 3 kWh.
2) Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die
im Geltungsbereich Eigentümer oder Miteigentümer eines Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses sind sowie entsprechende Wohnungseigentümergemeinschaften und Erbbauberechtigte. Ebenfalls antragsberechtigt sind natürliche Personen die sich in der Bauplanungsphase befinden und eine erteilte Baugenehmigung für ein Grundstück im Geltungsbereich vorweisen können.
3) Förderfähig ist grundsätzlich die tatsächlich installierte Speicherleistung in kWh. Es wird jedoch max. die im Antrag angegebene Speicherleistung als Förderung gewährt.
4) Der Zuschuss wird für ein Batteriespeichersystem in Privathaushalten und pro Wohngebäude gewährt. Im Falle einer Fortschreibung der Förderrichtlinie ist frühestens nach Ablauf von 10 Jahre ein weiteres Batteriespeichersystem pro Wohngebäude förderfähig.
5) Je Förderperiode kann max. 1 Antrag je Antragsberechtigten gestellt werden.
6) Gefördert werden Neuanlagen sowie Erweiterungen bestehender Anlagen. Gebrauchte und/oder Selbstbauanlagen sowie Prototypen werden nicht gefördert.
7) Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Zuwendungsanträge („Windhundprinzip“). Bei Anträgen, welche nach Ausschöpfung der Fördermittel der Förderperiode eingehen, erfolgt eine digital Rückmeldung der Gemeinde an den Antragsteller mit Hinweis auf die Ausschöpfung der Fördermittel und der Möglichkeit der Neuantragsstellung in einer möglichen nächsten Förderperiode. Eine erneute Antragstellung in der folgenden Förderperiode ist, unter Einhaltung der Förderrichtlinien, möglich. Die Anträge, die aufgrund der Ausschöpfung der Fördermittel nicht berücksichtigt werden konnten, werden nicht automatisch in die nächste Förderperiode übernommen.
8) Auf den gemeindlichen Zuschuss besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch.
4. Förderhöhe
1) Gefördert werden Batteriespeichersysteme mit einer Speicherkapazität von mindestens 3 kWh bis maximal 11 kWh. Für ein Batteriespeichersystem mit 3 kWh beträgt die Förderung 400,00 €, für jede weitere kWh Speicherkapazität beträgt die Förderung zusätzlich 75 €. Hat das geförderte Speichersystem mehr als 11 kWh Speicherkapazität, ist dies zwar förderunschädlich, die Förderung beträgt dennoch max. 1.000 €.
2) Die förderfähigen kWh werden auf volle kWh abgerundet.
3) Förderbeispiele:
Förderbeispiel 1: Batteriespeichersystem 5,8 kWh
3 kwH 400,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
5 kwh 550,00 €
Abrundung auf volle kWh, daher nur 5 kWH förderfähig, obwohl Speichergröße 5,8 kWh beträgt.
Förderbeispiel 2: Batteriespeichersystem 15 kWh
3 kwH 400,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
1 kwh 75,00 €
11 kWh 1.000,00 €
Die Förderhöchstsumme ist erreicht. Die kWh 12 bis 15 werden nicht mitgefördert. Die Überschreitung der 11kWh-Grenze ist aber nicht im Gesamten förderschädlich.
5. Antragstellung/Verfahren
1) Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeinde Schwebheim eingehen. Im Antrag ist die Größe des geplanten Batteriespeichersystems anzugeben. Soweit bereits ein Angebot für ein Speichersystem vorliegt, ist dieses entsprechend mit einzureichen.
2) Bereits installierte Batteriespeichersysteme sind von der Antragstellung ausgenommen.
3) Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt erst nach Vorlage folgender Unterlagen:
- Rechnung in Kopie
- Inbetriebnahme-Protokoll in Kopie
- Nachweis der Registrierung im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- Zahlungsnachweis in Kopie
Aus den Nachweisen müssen die geförderten technischen Ausführungen hervorgehen.
4) Die Installation der Anlage und der Eingang der unter Nr. 5 Absatz 2 aufgeführten Unterlagen muss spätestens 1 Jahr nach Zugang des Förderbescheides erfolgt sein. Soweit die Installation und/oder der Eingang der Unterlagen nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt, kann die Förderung ganz widerrufen werden.
5) Für die Antragstellung ist der entsprechende Onlineantrag zu verwenden. Dieser ist unter dem Link formulare.schwebheim.online/frontend-server/form/provide/252/ oder über die Homepage der Gemeinde Schwebheim (https://www.schwebheim.de) aufrufbar. Anträge in Papierform werden nicht entgegengenommen.
6) Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und geforderte Unterlagen vorliegen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind dem Onlineantrag zu entnehmen.
7) Die Bindungsfrist des bezuschussten Speichersystems beträgt 5 Jahre. Bei vorheriger Veräußerung muss der gewährte Zuschuss vollständig zurückgezahlt werden.
6. Allgemeine Anforderungen
1) Die fachgerechte Installation und Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb sowie die Einhaltung der technischen Anschlussbedingungen und VDE-Richtlinien wird vorausgesetzt.
2) Der Zuschuss gilt nur für Batteriespeichersysteme, die den nationalen und internationalen Normen entsprechen. Ausgeschlossen werden gebrauchte Batteriespeichersysteme.
3) Die bei den jeweiligen Maßnahmen verwendeten Bauteile müssen marktreif sein. Die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers sind einzuhalten.
4) Soweit diese Richtlinie Rechtsfolgen an die Einhaltung von Standards der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der Bundesanstalt für Wirtschaft-und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) knüpft, ist der KfW-Standard bzw. die BAFA-Richtlinie oder die Vorgaben der EnEV zum Zeitpunkt der Antragstellung für die geförderte Maßnahme maßgeblich.
7. Kumulierbarkeit
Die Gemeinde Schwebheim schließt eine Förderung durch andere Fördermittelgeber (z. B. KfW, Freistaat Bayern) nicht aus. Ob sich die kommunalen Zuschüsse umgekehrt auf andere Förderungen auswirken, ist vom Antragsteller eigenverantwortlich mit den dortigen Stellen zu klären.
8. Widerrufsrecht, Rückforderungs- und Härteklausel
1) Der bewilligte Zuschuss kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Der bereits ausbezahlte Betrag ist dann in Gänze zurückzuerstatten.
2) Die Gemeinde Schwebheim kann zur Prüfung der Umsetzung Kontrollen vor Ort nach vorheriger Terminabsprache durchführen.
3) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinien unbillige Härten, kann der Gemeinderat im Einzelfall Abweichungen zulassen.
9. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 26.01.2026 in Kraft. Soweit die Richtlinie nicht bis 31.12.2026 mittels eines Gemeinderatsbeschlusses verlängert wird tritt diese automatisch am 31.12.2026 außer Kraft.
Gemeinde Schwebheim
Schwebheim, 26.01.2026
Dr. Volker Karb – 1. Bürgermeister
