Förderantrag eines Batteriespeichersytems

Bitte beachten sie, dass die Anträge erst ab dem 1. Mai 2024 – ausschließlich online über die Homepage der Gemeinde Schwebheim – gestellt werden können. Wir möchten Sie bitten von vorherigen Anfragen abzusehen.

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Förderrichtlinie der Gemeinde Schwebheim zur Förderung eines Batteriespeichersystems

  1. Allgemein / Zweck der Unterstützung
    Ziel der Gemeinde Schwebheim ist es, die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien im
    Gemeindegebiet zu fördern und hierdurch zur Entlastung des Stromnetzes beizutragen.

    Die Gemeinde Schwebheim legt daher im Rahmen der Haushaltsmittel ab dem 01.05.2024
    ein kommunales Förderprogramm mit einer gesamten Fördersumme von 25.000,00 € pro
    Haushaltsjahr für die Anschaffung von Batteriespeichersystemen im Privatbereich auf.
    Die Gemeinde Schwebheim bezuschusst Projekte nur, solange Haushaltsmittel zur Verfügung
    stehen. Das Förderprogramm ist vorbehaltlich der Haushaltslage vorerst bis zum 31.12.2024
    aufgelegt. Über die Fortsetzung des Programmes erfolgt eine Entscheidung bis zum
    31.12.2024.

  1. Geltungsbereich
    Der räumliche Geltungsbereich ist auf das Gemeindegebiet der Gemeinde Schwebheim
    beschränkt.

  1. Förderbedingungen
    1) Zuschussfähig sind Batteriespeichersysteme ab einer Speicherkapazität von 3 kWh.

    2) Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die
    im Geltungsbereich Eigentümer oder Miteigentümer eines Ein-, Zwei- oder
    Mehrfamilienhauses sind sowie entsprechende Wohnungseigentümergemeinschaften und
    Erbbauberechtigte. Ebenfalls antragsberechtigt sind natürliche Personen die sich in der
    Bauplanungsphase befinden und eine erteilte Baugenehmigung für ein Grundstück im
    Geltungsbereich vorweisen können.

    3) Förderfähig ist grundsätzlich die tatsächlich installierte Speicherleistung in kWh. Es wird
    jedoch max. die im Antrag angegebene Speicherleistung als Förderung gewährt.

    4) Der Zuschuss wird für ein Batteriespeichersystem in Privathaushalten und pro
    Wohngebäude gewährt. Im Falle einer Fortschreibung der Förderrichtlinie ist frühestens
    nach Ablauf von 10 Jahre ein weiteres Batteriespeichersystem pro Wohngebäude
    förderfähig.

    5) Je Förderperiode kann max. 1 Antrag je Antragsberechtigten gestellt werden.

    6) Gefördert werden Neuanlagen sowie Erweiterungen bestehender Anlagen. Gebrauchte
    und/oder Selbstbauanlagen sowie Prototypen werden nicht gefördert.

    7) Die Vergabe der Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen
    Zuwendungsanträge („Windhundprinzip“). Bei Anträgen, welche nach Ausschöpfung der
    Fördermittel der Förderperiode eingehen, erfolgt eine digital Rückmeldung der Gemeinde an
    den Antragsteller mit Hinweis auf die Ausschöpfung der Fördermittel und der Möglichkeit
    der Neuantragsstellung in einer möglichen nächsten Förderperiode. Eine erneute
    Antragstellung in der folgenden Förderperiode ist, unter Einhaltung der Förderrichtlinien,
    möglich. Die Anträge, die aufgrund der Ausschöpfung der Fördermittel nicht berücksichtigt
    werden konnten, werden nicht automatisch in die nächste Förderperiode übernommen.

    8) Auf den gemeindlichen Zuschuss besteht kein einklagbarer Rechtsanspruch.

  1. Förderhöhe

    1) Gefördert werden Batteriespeichersysteme mit einer Speicherkapazität von mindestens 3
    kWh bis maximal 11 kWh. Für ein Batteriespeichersystem mit 3 kWh beträgt die Förderung
    400,00 €, für jede weitere kWh Speicherkapazität beträgt die Förderung zusätzlich 75 €. Hat
    das geförderte Speichersystem mehr als 11 kWh Speicherkapazität, ist dies zwar
    förderunschädlich, die Förderung beträgt dennoch max. 1.000 €.

    2) Die förderfähigen kWh werden auf volle kWh abgerundet.

    3) Förderbeispiele:

    Förderbeispiel 1: Batteriespeichersystem 5,8 kWh
    3 kwH 400,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    5kwh 550,00 €
    Abrundung auf volle kWh, daher nur SkWH förderfähig, obwohl Speichergröße 5,8 kWh
    beträgt.

    Förderbeispiel 2: Batteriespeichersystem 15 kWh
    3kwH 400,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    1kwh 75,00 €
    11 kwh 1.000,00 €

    Die Förderhöchstsumme ist erreicht. Die kWh 12 bis 15 werden nicht mitgefördert. Die
    Überschreitung der 11kWh-Grenze ist aber nicht im Gesamten förderschädlich.

  1. Antragstellung/Verfahren

    1) Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeinde Schwebheim eingehen. Im
    Antrag ist die Größe des geplanten Batteriespeichersystems anzugeben. Soweit bereits ein
    Angebot für ein Speichersystem vorliegt, ist dieses entsprechend mit einzureichen.

    2) Bereits installierte Batteriespeichersysteme sind von der Antragstellung ausgenommen.

    3) Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt erst nach Vorlage folgender Unterlagen:
    – Rechnung in Kopie
    – Inbetriebnahme-Protokoll in Kopie
    – Nachweis der Registrierung im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur
    – Zahlungsnachweis in Kopie
    Aus den Nachweisen müssen die geförderten technischen Ausführungen hervorgehen.

    4) Die Installation der Anlage und der Eingang der unter Nr. 5 Absatz 2 aufgeführten
    Unterlagen muss spätestens 1 Jahr nach Zugang des Förderbescheides erfolgt sein. Soweit
    die Installation und/oder der Eingang der Unterlagen nicht innerhalb der vorgenannten Frist
    erfolgt, kann die Förderung ganz widerrufen werden.

    5) Für die Antragstellung ist der entsprechende Onlineantrag zu verwenden. Dieser ist unter
    dem Link formulare.schwebheim.online/frontend-server/form/provide/252/ oder über die
    Homepage der Gemeinde Schwebheim https://www.schwebheim.de) aufrufbar. Anträge in
    Papierform werden nicht entgegengenommen.

    6) Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und geforderte Unterlagen vorliegen.
    Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind dem Onlineantrag zu entnehmen.

    7) Die Bindungsfrist des bezuschussten Speichersystems beträgt 5 Jahre. Bei vorheriger
    Veräußerung muss der gewährte Zuschuss vollständig zurückgezahlt werden.

  1. Allgemeine Anforderungen

    1) Die fachgerechte Installation und Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb sowie die
    Einhaltung der technischen Anschlussbedingungen und VDE-Richtlinien wird vorausgesetzt.

    2) Der Zuschuss gilt nur für Batteriespeichersysteme, die den nationalen und internationalen
    Normen entsprechen. Ausgeschlossen werden gebrauchte Batteriespeichersysteme.

    3) Die bei den jeweiligen Maßnahmen verwendeten Bauteile müssen marktreif sein. Die
    technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers sind einzuhalten.

    4) Soweit diese Richtlinie Rechtsfolgen an die Einhaltung von Standards der Kreditanstalt für
    Wiederaufbau (KfW), der Bundesanstalt für Wirtschaft-und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder
    dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) knüpft, ist der KfW-Standard bzw. die BAFA-Richtlinie
    oder die Vorgaben der EnEV zum Zeitpunkt der Antragstellung für die geförderte Maßnahme
    maßgeblich.

  1. Kumulierbarkeit

    Die Gemeinde Schwebheim schließt eine Förderung durch andere Fördermittelgeber (z. B.
    KfW, Freistaat Bayern) nicht aus. Ob sich die kommunalen Zuschüsse umgekehrt auf andere
    Förderungen auswirken, ist vom Antragsteller eigenverantwortlich mit den dortigen Stellen
    zu klären.
  2. Widerrufsrecht, Rückforderungs- und Härteklausel

    1) Der bewilligte Zuschuss kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die
    Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind oder der
    Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Der bereits
    ausbezahlte Betrag ist dann in Gänze zurückzuerstatten.

    2) Die Gemeinde Schwebheim kann zur Prüfung der Umsetzung Kontrollen vor Ort nach
    vorheriger Terminabsprache durchführen.

    3) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinien unbillige Härten, kann der
    Gemeinderat im Einzelfall Abweichungen zulassen.
  3. Inkrafttreten

    Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.05.2024 in Kraft. Soweit die Richtlinie nicht bis
    31.12.2024 mittels eines Gemeinderatsbeschlusses verlängert wird tritt diese automatisch
    am 31.12.2024 außer Kraft.

Gemeinde Schwebheim, 27.03.2024

Dr. Volker Karb – 1. Bürgermeister