Anzeigepflicht für die Geschossflächenerweiterung

… durch den Ausbau von Dachgeschossen bzw. Anbauten ohne Bauplan oder Grundstücksveränderungen

Hinweis an die Grundstückseigentümer

Die Gemeinde Schwebheim weist alle Grundstückseigentümer von bebauten und bebaubaren Grundstücken darauf hin, dass bauliche Maßnahmen, die baurechtlich nicht genehmigungspflichtig sind, z.B. der Ausbau des Dachgeschosses ohne Gauben, beitragspflichtig sein können. Gemäß § 13 der bestehenden Beitrags- und Gebührensatzungen für die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasser- und Kanalnetz) der Gemeinde Schwebheim, sind die Eigentümer verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, wie z.B. die Vergrößerung der Grundstücksfläche, zusätzlich geschaffene Geschossflächen oder die Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteiles anzuzeigen. Zudem ist die Anbringung von Wasser- oder Kanalanschlüssen, wie z. B. ein zusätzliches Waschbecken in der Garage, ebenfalls anzuzeigen.

Die betroffenen Eigentümer sind aufgefordert, oben beschriebene Änderungen oder Erweiterungen,
bei der Gemeinde Schwebheim, Kirchplatz 2, 97525 Schwebheim, Ansprechpartnerin Frau
Ortloff, Tel.: 09723 9101-21, andrea-ortloff@schwebheim.de anzuzeigen und ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Die Gemeinde Schwebheim behält sich außerdem vor, von Zeit zu Zeit Kontrollen im Gemeindegebiet vorzunehmen. Es darf noch darauf hingewiesen werden, dass keine Verjährung eintritt, wenn die Gemeinde erst nach Jahren eine beitragsrechtliche Veränderung feststellt und dann einen Beitrag
mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Beitragssatz festsetzt.

Die Gemeindeverwaltung

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