Gebührenordnung für Feldgeschworene imLandkreis Schweinfurt
Der Landkreis Schweinfurt erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) vom 6. August 1981 (BayRS 219-2-F), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 182 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) in Verbindung mit Nr. 14 der Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) vom 9. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 425) und § 3 der Feldgeschworenenordnung (FO) vom 16. Oktober 1981 (BayRS 219-6-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2017 (GVBl. S. 561), folgende Gebührenordnung für Feldgeschworene:
§ 1
Die Feldgeschworenen üben ein kommunales Ehrenamt aus. Ihnen obliegen die gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Aufgaben nach Maßgabe des Art. 12 AbmG. Für diese Dienstleistungen erhalten sie Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung.
§ 2
Die Gebühr für die Dienstverrichtungen der Feldgeschworenen beträgt 14,50 €/Stunde. Jede angefangene Stunde zählt bis zu 30 Minuten als eine halbe, über 30 Minuten als eine ganze Stunde. Die Zeit des Hin- und Rückweges wird in die vergütungsfähige Zeit eingerechnet.
§ 3
Werden am gleichen Tage mehrere selbständige Dienstverrichtungen nacheinander vorgenommen, so sind die Gebühren für den Zeitaufwand, der auf die einzelnen Dienstverrichtungen gemeinsam fällt, anteilig zu bezahlen.
§ 4
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Feldgeschworene vom 17.12.2018 (Amtsblatt Nr. 17 vom 19.12.2018) außer Kraft.
Schweinfurt, 07.12.2023
LANDRATSAMT SCHWEINFURT
Gez.
Florian Töpper
Landrat