Gemeinde Schwebheim – Örtliche Straßenverkehrsbehörde

Vorschriften / Regelungen in verkehrsberuhigten Bereichen

Aus gegebenem Anlass wird seitens der örtlichen Straßenverkehrsbehörde auf die nachfolgenden Reglungen in verkehrsberuhigten Bereichen hingewiesen.

In Schwebheim gibt es folgende verkehrsberuhigte Bereiche (Straßen):

  • Etzbergring
  • Abraham-Adler-Straße
  • An den Hopfengärten
  • Bürgermeister-Weimer-Straße
  • Gulbranssonstraße (teilweise)
  • Am Wall
  • Dr.-Rotter-Straße
  • Schulstraße (Bereich vor der Grundschule)
  • Sonnenweg

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer sich an die geltenden Regelungen, insbesondere an die Geschwindigkeits- und Parkregelungen zu halten.

1. Geschwindigkeit

Es gilt Schrittgeschwindigkeit (7 km/h – 10 km/h) sowohl für Kraftfahrzeuge, also Autos, als auch für Fahrräder. Wer die Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen nicht einhält, dem droht ein Bußgeld.

In einer verkehrsberuhigten Zone sind Fußgänger und Fahrzeuge gleichberechtigt, das heißt:

  • Fußgänger müssen nicht am Fahrbahnrand gehen, sondern dürfen die gesamte Straße nutzen. Fahrzeuge müssen, wenn nötig warten.
  • Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht behindern.Sie müssen zur Seite gehen, wenn ein Fahrzeug vorbeifahren möchte.
  • Kinder dürfen hier spielen.

Aber! Die Straße darf nicht blockiert werden, etwa durch große Gegenstände, Spielzeug oder Ähnliches.

Nach einer Untersuchung der Unfallforschung der Versicherer fahren 85 % aller Verkehrsteilnehmer im Durchschnitt ca. 21 km/h in verkehrsberuhigten Bereichen!

Kinder können Geschwindigkeiten und Bremswege noch nicht richtig einschätzen. Tempo 30 ist in solchen Bereichen daher keine angemessene Geschwindigkeit! Es ist umso wichtiger, dass Fahrzeugführer die Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen einhalten. In kritischen Situationen kommen Fahrzeuge dann rechtzeitig zum Stillstand.

2. Vorfahrt

Vorfahrtsregelung bei der Ausfahrt aus verkehrsberuhigten Bereichen:

Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass man nach dem Verkehrszeichen “Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs” allen Verkehrsteilnehmern (Autos, Fahrräder, Fußgänger) die den Weg kreuzen Vorfahrt gewähren muss.

Vorfahrtsregelung im verkehrsberuhigten Bereich:


Ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen, gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen an Kreuzungen und Einmündungen „rechts vor links“.

3. Parken

In verkehrsberuhigten Bereichen darf nur in den gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Diese können per Farbmarkierung (s. Abbildung), Pflasterung oder sonstiger bauliche Abgrenzung ausgewiesen werden.

Überall sonst gilt eingeschränktes Halteverbot, das heißt: Halten zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen ist in verkehrsberuhigten Bereichen erlaubt.

Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

gez. Hauptverwaltung

Örtliche Straßenverkehrsbehörde

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