Strauch- bzw. Astüberhänge auf öffentliche Verkehrsflächen

(Art. 29 BayStrWG)

Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

Es muss leider immer des Öfteren festgestellt werden, dass Bäume, Büsche und Hecken von privaten Grundstücken, durch den jährlichen Austrieb, in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen und dadurch die Benutzbarkeit der Straßen und der Gehwege stark beeinträchtigen.

Zweige können Straßen- und Gehwegbeleuchtung, sowie Lichtsignalanlagen, Verkehrsschilder und Straßennamenschilder verdecken, sodass der Bewuchs zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen kann.

Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken an öffentlichen Straßen und Gehwegen zu prüfen, ob bei Ihrem Grundstück ein Überhang von Bäumen, Büschen, Hecken in den öffentlichen Verkehrsraum vorliegt. Hierunter fällt auch das Hineinragen von Strauch- bzw. Astüberhängen auf Straßen und Gehwegen.

Hecken bzw. Sträucher entlang Ihrer Grundstücksgrenze dürfen nur bis zu dieser Grenze reichen. Maximal wird ein Hineinragen der Hecke/Sträucher von nicht mehr als 10 cm in den Gehweg- bzw. Straßenbereich hingenommen, es dürfen jedoch keinesfalls Verkehrszeichen verdeckt werden.

Folgende Maßgaben im öffentlichen Verkehrsraum sind einzuhalten:

  • Durchfahrtshöhe (Lichtraumprofil) über den Geh- und Radwegen von mind. 2,50 Meter
  • Durchfahrtshöhe (Lichtraumprofil) über den Geh- und Radwegen von mind. 4,50 m
  • Der Überhang vom Rand eines Grundstückes auf einen Geh- und/oder Radweg, sowie auf die Straße darf max. 10 cm betragen
  • Sichtdreiecke in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sind von einem Bewuchs grundsätzlich freizuhalten. Ein Bewuchs bis 0,80 m wird hingenommen.

Soweit bei Ihnen ein Hineinragen in den öffentlichen Verkehrsraum vorliegt, bitten wir Sie um zeitnahen Rückschnitt der Gewächse!

Bitte nur einen schonenden Form- und Pflegeschnitte unter Beachtung des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetzes –Abschneide Verbotes im Zeitraum vom 01. März bis 30. September vornehmen.

Die Gemeindeverwaltung wird zukünftig mehr auf die Einhaltung der Lichtraumprofile achten und ggf. auch einzelne Bürgerinnen und Bürger bzgl. der Bitte eines Rückschnittes auf die mind. Höhen anschreiben.

Auch sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit gem. der Reinigungs- und Sicherungsverordnung die Geh- und Radwege sowie die an das Grundstück angrenzende Fahrbahnen regelmäßig zu kehren und insbesondere von Gras und Unkraut zu befreien. Insbesondere sind bei Bedarf die Abflussrinnen und Kanaleinläufe (Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen) freizumachen, soweit sie innerhalb der Reinigungsfläche liegen.

Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme und Ihre Mithilfe.

Die Verordnung kann entweder im Rathaus der Gemeinde Schwebheim oder online über die Homepage der Gemeinde Schwebheim eingesehen werden.

gez. Hauptverwaltung

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

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