Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern und Wohnwagenanhängern
Der Gemeinde Schwebheim ist vermehrt aufgefallen, dass Kraftfahrzeuganhänger und Wohnwägen auf öffentlichen Parkflächen der Gemeinde Schwebheim für einen längeren Zeitraum abgestellt werden.
Die Gemeinde Schwebheim weist darauf hin, dass auf öffentlichen Parkflächen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug (PKW-Anhänger, Wohnwägen etc.) nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfen (§ 12 Nr. 3 b Straßenverkehrsordnung StVO).
Durch das dauerhafte Abstellen von Anhängern auf den öffentlichen Parkflächen wird dem Sinn der Parkfläche nicht entsprochen (z.B. das Abstellen von Besucher-PKWs).
Es wird gebeten, die Vorschrift der StVO zukünftig zu beachten und bei längerem Parkbedarf die Anhänger entsprechend auf privaten Grundstücken oder anderweitig zu parken.
Gemeinde Schwebheim
Öffentliche Sicherheit und Ordnung