Merkblatt für Grundstückseigentümer und Bauherrn der Gemeinde Schwebheim

Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung


Für die Bereitstellung der Anlagen (Kläranlage, Hauptkanäle, Hausanschlusskanäle usw.) zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung erhebt die Gemeinde Schwebheim einen einmaligen Herstellungsbeitrag (Art. 5 KAG). Ihm liegt alleine der grundstücksbezogene Vorteil zugrunde, die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen zu können.

Als Grundlage der Berechnung der zu leistenden Beiträge werden die tatsächlich vorhandene Geschossfläche (nach den Außenmaßen der Gebäude) und die Grundstücksfläche des Grundstücks herangezogen. Hieraus ergibt sich jedoch, dass bei jeder Vergrößerung der Grundstücksfläche und Geschossfläche für die Flächenmehrung ein neuer Beitrag entsteht.


Gemäß § 9 der Beitragssatzung hat der Grundstückeigentümer bzw. Bauherr hier die Verpflichtung, das Bauvorhaben formlos an die Gemeinde zu melden (Meldepflicht). Beitragspflichtig sind somit alle bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben, wenn auf dem Grundstück Abwasser anfällt oder wenn sie tatsächlich angeschlossen sind. Der Beitrag entsteht mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes, i. d. R. sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann oder tatsächlich angeschlossen ist., d.h. meist mit Abschluss der Baumaßnahme.
Eine Veränderung der beitragspflichtigen Flächen (Grundstücks- und/oder Geschossflächen) führt zu einer Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen.

Nacherhebungstatbestände können unter anderem sein:

  • Neubau von Wohnhäuser oder Gewerbegebäude
  • Nachträglicher Dachgeschossausbau oder Teilausbau
  • Anbau/Aufstockung eines Wohnhauses
  • Garagenanbau an das Wohnhaus
  • Bau von Nebengebäuden mit Abwasseranschluss
  • Umnutzung von bisher beitragsfreien Gebäuden (z. B. Scheune)
  • Grundstücksflächenvergrößerung (bis zur Flächenbegrenzung für übergroße Grundstücke)

Derzeit erhebt die Gemeinde Schwebheim folgende Beiträge:

  • pro m² Grundstücksfläche 1,41 Euro
  • pro m² Geschossfläche 9,89 Euro

Maßgebend sind jedoch die Beitragssätze zum Zeitpunkt des Entstehens der weiteren Beitragspflicht. Der Beitrag wird mittels Bescheid durch die Gemeinde festgesetzt.
Kommen Sie als Grundstückeigentümer bzw. Bauherr der Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinde von Amts wegen den Beitrag ermitteln und mit Bescheid festsetzen.
Diese kurze Information zur Veranlagung von Herstellungsbeiträgen soll Ihnen bereits vorab dabei helfen, sich einen Überblick über den zu erwartenden Herstellungsbeitrag zu verschaffen.

Hierzu ergänzend ein kurzes Beispiel:
Familie A baut ihr 80 m² großes Dachgeschoss beitragspflichtig nachträglich aus: 80m² Geschossfläche x 9,89 Euro =
791,20 Euro einmaliger Herstellungsbeitrag.


Für weitere Fragen und Erläuterungen zur Beitragsveranlagung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Gemeinde Schwebheim, Kämmerei

Merkblatt und Antrag zum Download

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