Bekanntmachung der Grundsteuerfestsetzung 2023
Festsetzung der Grundsteuer A und B für 2023
Nach den gesetzlichen Vorschriften ist es erforderlich, den Steuerpflichtigen öffentlich im Amtsboten darauf hinzuweisen, dass der bisherige Grundsteuerbescheid auch für das Kalenderjahr 2023 gilt.
Neue Bescheide werden nur erlassen, wenn sich der Messbetrag, oder der Hebesatz durch die Gemeinde ändert. Nachfolgend wird die amtliche Bekanntmachung veröffentlicht:
Bekanntmachung der Grundsteuerfestzung 2023
Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides für 2023 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung, (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes und Buchstabe „C“ unseres Hinweises zum Grundsteuerbescheid), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt verlangten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag am 1. Juli zu entrichten.
Sollte sich der Grundsteuerhebesatz oder die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Messbetrag) ändern, wird ein Änderungsbescheid erlassen.
Mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Bescheide können bei der GEMEINDE SCHWEBHEIM, KIRCHPLATZ 2 (ZIMMER 11) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann (jeder Adressat) innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegen (siehe 1.) oder, (wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen), unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
1.) Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der GEMEINDE SCHWEBHEIM, KIRCHPLATZ 2, 97525 SCHWEBHEIM einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim BAYER. VERWALTUNGSGERICHT, BURKARDERSTRASSE 26, 97082 WÜRZBURG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Schwebheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2.) Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim BAYER. VERWALTUNGSGERICHT, BURKARDERSTRASSE 26, 97082 WÜRZBURG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Schwebheim) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuer bzw. Gewerbesteuermessbetrag oder den Zuschlag wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, sind nicht mit dem vorbezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid erlassen hat.
HINWEIS:
Unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs wird der Betrag zum genannten Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
Schwebheim, 01.01.2023
Dr. Volker Karb, Erster Bürgermeister