Finanzamt Schweinfurt – Grundsteuerreform in Bayern

Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 31. Januar 2023!

Bis 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Bundesweit sind bereits mehrere Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrie-ben der Land- und Forstwirtschaft ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Zögern Sie nicht und reichen auch Sie Ihre Grundsteuererklärung fristgerecht ein. Damit können Sie weitere Maßnahmen Ihres Finanzamtes, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben oder Verspätungszuschläge, vermeiden.
Sollten Sie bei der Erklärung Fragen haben oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne die Hilfen der Bayerischen Steuerverwaltung und das umfangreiche Serviceangebot in Anspruch:

• Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de
• Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvordrucken
• Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“
• Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00 – 18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)
• Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegenschaftskataster
(BayernAtlas-Grundsteuer) vom 1. Juli 2022 bis 31. März 2023 zum Beispiel über
ELSTER Formular Grundsteuer für Bayern, www.grundsteuer.bayern.de oder über eine Internetsuche nach BayernAtlas-Grundsteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Deshalb wurde der Bundesgesetzge-ber mit einer Neuregelung der deutschlandweit geltenden Grundsteuer bis 2025 beauftragt. Die Bayerische Staatsregierung konnte auf Bundesebene durchsetzen, dass die Länder künftig diese Aufgabe übernehmen und eigene Grundsteuergesetze erlassen dürfen. Im Zuge dessen hat Bayern bei der Grundsteuer B, ins-besondere auch im Sinne einer oftmals angemahnten Entbürokratisierung im Steuerrecht, ein wertunabhängiges, transparentes und nachvollziehbares Flächenmo-dell gewählt. Im Gegensatz zum Bundesmodell ist eine Neubewertung alle sieben Jahre daher nicht erforderlich.
Der Steuerverwaltung liegen die für die Berechnung der neuen Bemessungsgrund-lage notwendigen Daten zu den Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forst-wirtschaft nicht, nicht vollständig oder nicht immer in aktueller Fassung vor. Beispielsweise sind „Flurstücke“ aus dem Liegenschaftskataster nicht mit der für die Grundsteuer maßgeblichen „wirtschaftlichen Einheit“ gleichzusetzen. In der Praxis kann man genau diese Abweichungen regelmäßig feststellen. Das Vorhandensein und die Aktualität aller für die Grundsteuerreform erforderlichen Daten bei den Finanzämtern auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 wäre ohne die Abgabe der Steuererklärungen daher nicht gewährleistet.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer verbleiben – wie bisher auch – bei den Kom-munen. Diese finanzieren damit wichtige öffentliche Leistungen, wie beispielsweise Infrastruktur, Kinderbetreuung, Spielplätze sowie kulturelle Einrichtungen. Die Kommunen in ganz Deutschland benötigen die von der Finanzverwaltung festzusetzen-den Grundsteuermessbeträge möglichst frühzeitig, um ihre ab 2025 geltenden Hebesätze für die neue Grundsteuer festlegen und die Grundsteuerbescheide versenden zu können.

Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung

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