Räum- und Streupflicht von Grundstückseigentümern und Mietern in der Gemeinde Schwebheim

Die Gemeindeverwaltung weißt die Bürgerinnen und Bürger hiermit, aufgrund der anstehenden Wintermonate, auf ihre Räum- und Streupflichten hin.

Die Erfüllung dieser Pflicht sollte durchaus auch in Ihrem eigenen Interesse liegen, denn ein Schadensfall kann sehr viel Geld kosten und ist immer mit Unannehmlichkeiten verbunden.

Die einschlägige Satzung der Gemeinde Schwebheim sagt hierzu folgendes aus:

  1. die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, die an öffentliche Wege, Straßen oder Plätze angrenzen, sind verpflichtet, ohne besondere Aufforderung bei Schnee und Glatteis die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehsteige oder Gehbahnen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten. Bei Straßen ohne besondere Gehwege erstreckt sich die Verpflichtung auf einen 1m breiten Fußgängerstreifen an jedem Fahrbahnrand.
  • die Verpflichteten haben hierzu unaufgefordert werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Sonntag und Feiertag ab 08:00 Uhr) nachfolgende Maßnahmen im erforderlichen Umfang durchzuführen und so oft zu wiederholen, wie es für die Sicherheit des Verkehrs notwendig ist:
  • Nach Schneefall die Gehbahnen von Schnee unverzüglich reinigen und freihalten.
  • Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
  • Bei Schnee- und Eisglätte Unebenheiten zu beseitigen und die Gehbahnen mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln (z. B. gequetschten Kies, Sand, Schlacke) streuen. Asche und Salz darf nicht verwendet werden.

Die Verwendung von Streusalz ist untersagt, soweit nicht besondere Gefahrstellen (z. B. starke Steigung) dies unbedingt erfordern.

Die Freihaltung der Straßen wird oft dadurch erschwert, dass von Anliegern Schneemassen und Matsch auf die Straßen verbracht wird. Nach der gemeindlichen Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter ist das Räumgut neben der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Die Lagerung auf der Fahrbahn ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Gemeinde Schwebheim weist besonders darauf hin, dass durch unsachgemäß oder überflüssig abgestellte Fahrzeuge die Arbeit des Räum- und Streudienstes häufig stark behindert oder gar unmöglich gemacht wird. Bei derartigen Behinderungen wird der Räum- und Streudienst abgebrochen und entsprechend des Räum- und Streuplanes in einer anderen Straße fortgesetzt. Auf die Vorschriften des § 12 der Straßenverkehrsordnung (Halten und Parken) wird ausdrücklich hingewiesen.

gez. Hauptverwaltung

Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

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