Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern und Wohnwagenanhängern
Der Gemeinde Schwebheim ist vermehrt aufgefallen, dass Kraftfahrzeuganhänger und Wohnwägen auf öffentlichen Parkflächen der Gemeinde Schwebheim für einen längeren Zeitraum abgestellt werden. Die Gemeinde Schwebheim weist darauf hin, dass auf öffentlichen Parkflächen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug (PKW-Anhänger, Wohnwägen etc.) nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfen (§ 12 Nr. 3 b Straßenverkehrsordnung StVO). Durch das […]
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